Ratskellerordnung von 1672

Demnach dieser Rathskeller vor alters mit besonderer freyheit angesehen
und begnadet alsz ist nachgesetzte puncta hinwieder offentlich anhangen zu lassen befunden, nemlich :

  Erstens Soll niemandt sich unterstehen, unlust, unwillen oder zänkerei darauf anzufangen
oder dadurch nach befindung unnachleszig gestrafet werden.
 
     
  Zweitens wer etwasz zerschläget oder zerbricht, soll nicht allein den schaden erstatten,
sondern auch nach gelegenheit seine strafe darzu leiden.
 
     
  Drittens Wirdt eines dem andern an seinen ehren angreifen oder schelten,
der soll nach gestalt des verbrechens zu wilkürlicher strafe gezogen werden.
 
     
  Viertens Die sich mit einander schlagen,
sollen in zween Reinische gülden strafe verfallen sein.
 
     
  Fünftens welcher ein meszer oder ander gewehr über jemand ziehet und rücket oder mit kannen und
dergleichen wirft, ob er gleich keinen schaden thut, soll diszen verlustig sein oder
den wehr und danebst drey goldtgülden strafe bezahlen.
 
 
     
  Sechstens Wird einer einen braun oder blau schlagen,
der ist in vier goldgülden strafe verfallen.
 
     
  Sibtes Schlägt jemandt einem einige blutrüstige wunden,
hat sechs Reinische gülden verwürcket.
 
     
  Achtens Wer kampferwunden schlägt, soll nach gelegenheit würklich gestraft
und zu abtragung schadens und unkosten angehalten werden.
 
     
  Neuntens Der solche strafe nicht zu bezahlen hat, soll für jeden goldtgulden tag
und nacht in gefängnis büszen.
 
     
  Zehntens Soll das kartenspiel bey strafe vier Reinischer gulden von jedem,
der sich deszen unterfänget verboten seyn.
 
     
  Elftens Der wihrt soll nicht schüldig sein, jemandt des sommers nach zehen,
des winthers nach neun schläge zeche zu halten.
 
     
Gekürzt wiedergegeben aus ,,Quellen zu städtischen Verwaltungsgeschichte Quedlinburg“
von Dr. Hermann Lorenz - 1916
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