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Erstens |
Soll
niemandt sich unterstehen, unlust, unwillen oder zänkerei darauf
anzufangen
oder dadurch nach befindung unnachleszig gestrafet werden. |
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Zweitens |
wer
etwasz zerschläget oder zerbricht, soll nicht allein den schaden
erstatten,
sondern auch nach gelegenheit seine strafe darzu leiden. |
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Drittens |
Wirdt eines dem andern an seinen ehren angreifen oder schelten,
der soll nach gestalt des verbrechens zu wilkürlicher strafe gezogen
werden. |
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Viertens |
Die
sich mit einander schlagen,
sollen in zween Reinische gülden strafe verfallen sein. |
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Fünftens |
welcher ein meszer oder ander gewehr über jemand ziehet und rücket
oder mit kannen und
dergleichen wirft, ob er gleich keinen schaden thut, soll diszen
verlustig sein oder
den wehr und danebst drey goldtgülden strafe bezahlen. |
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Sechstens |
Wird
einer einen braun oder blau schlagen,
der ist in vier goldgülden strafe verfallen. |
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Sibtes |
Schlägt jemandt einem einige blutrüstige wunden,
hat sechs Reinische gülden verwürcket. |
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Achtens |
Wer
kampferwunden schlägt, soll nach gelegenheit würklich gestraft
und zu abtragung schadens und unkosten angehalten werden. |
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Neuntens |
Der
solche strafe nicht zu bezahlen hat, soll für jeden goldtgulden tag
und nacht in gefängnis büszen. |
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Zehntens |
Soll
das kartenspiel bey strafe vier Reinischer gulden von jedem,
der sich deszen unterfänget verboten seyn. |
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Elftens |
Der
wihrt soll nicht schüldig sein, jemandt des sommers nach zehen,
des winthers nach neun schläge zeche zu halten. |
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